Das Stachelhalsband ist mal wieder in aller Munde: Populistische Forderungen wie

„Das Stachelhalsband gehört verboten“

stehen einer gewissen Realität gegenüber. Aber mit welchen Konsequenzen auf das Hundeverhalten müssen wir durch das Stachelhalsband für den Hund rechnen? Eine Frage, die einer der bekanntesten deutschen Hundeexperten, Thomas Riepe, beantwortet.

Die Erziehung eines Hundes über Schmerz und Gewalt kann gravierende Auswirkungen auf das Verhalten und die Lebensqualität des Hundes haben, sowie rechtliche Konsequenzen für den Hundehalter bzw. Hundeausbilder, nach sich ziehen. Diese Konsequenzen möchte ich hier, in kompakter Form, aufzeigen.

  • Unter Punkt 1 die möglichen Auswirkungen auf das Verhalten und die Psyche des Hundes.
  • Punkt 2 wird Ihnen eine Auswahl an Hilfsmitteln und Methoden darstellen, die Schmerz und Leid für Hunde bedeuten und somit in Deutschland verboten sind.
  • Im 3. Punkt werden die rechtlichen Aspekte erläutert.

Punkt 1 – Stachelhalsband und die Auswirkungen auf das Hundeverhalten

Schmerz wird im Säugetiergehirn in einem Gehirnbereich verarbeitet, der Amygdala genannt wird. Dieser Teil des Gehirns steuert ebenfalls die Aggression. Schmerz und Aggression liegen also nah beieinander und bedingen sich gegenseitig. Das hat den evolutionären Grund, dass sich Säugetiere, die Schmerzen empfinden, die ggf. durch den Angriff eines anderen Lebewesens hervorgerufen werden, verteidigen können. Und dies mit der notwendigen Aggressivität. Fügt man einem Hund also Schmerzen zu, wird dieser Reiz sämtliche Schutzmechanismen des Individuums aktivieren – auch die Bereitschaft zu aggressivem Verhalten, zur Selbsterhaltung. Dem Reiz „Schmerz“ folgt also die Motivation (der Trieb) zur Selbsterhaltung. Unterdrückt ein Mensch jetzt durch noch mehr Schmerz und Unterdrückung diesen Trieb, kann dies zu einer Frustration führen, weil der Trieb auf den Reiz nicht ausgelebt werden kann. Aufgestaute Frustrationen können dann zu Aggressionen führen – die sich auch plötzlich entladen. „Der hat aus heiterem Himmel zugebissen“, sind die Worte, die man immer wieder hört. Forscht man dann etwas weiter, erfährt man häufig, dass solche „plötzlichen Beißer“ mit Stachelhalsband und Ähnlichem geführt wurden…
Diese aufgestaute Frustration hat übrigens nichts mit einem „Triebstau“ zu tun – den gibt es nämlich nicht. Um einen Trieb/eine Motivation zu „aktivieren“ bedarf es immer eines auslösenden Reizes. Erst wenn der Trieb ausgelöst wurde, kann Frustration aufkommen, wenn er dann unterdrückt wird. Wird ein Trieb erst gar nicht durch einen Reiz ausgelöst, kann er sich auch nicht aufstauen.
Durch die Anwendung von Schmerzverursachenden Hilfsmitteln in der Hundeerziehung wie dem Stachelhalsband erreicht man daher vielleicht „Erfolge“, dass der Hund unterdrückt wird und aus Angst vor negativen Konsequenzen „funktioniert“. Aufgestaute Frustration, die Verarbeitung von Schmerz und die Bildung von Aggression in direktem Zusammenhang im gleichen Gehirnareal, können einen Hund allerdings zu einer Zeitbombe machen, die unkontrolliert mit starker Aggression explodiert.
Jemand, der seinen Hund also mit schmerzverursachenden Hilfsmitteln wie dem Stachelhalsband oder entsprechenden Methoden ausbildet, handelt nicht nur moralisch, dem Lebewesen Hund gegenüber, sehr fragwürdig. Es besteht durch diese Art der Hundeerziehung auch eine reale Gefahr für das Wohl der Mitmenschen.

Punkt 2 – Schmerzverursachende Hilfsmittel

…sind das Stachelhalsband, das Elektroreizgerät („Teletakt“), Würgehalsbänder, aber auch Erfindungen der neueren Zeit wie so genannte „Erziehungsgeschirre“, die mit dünnen Riemen unter den Achseln der Hunde Arterien und Nerven einklemmen, oder „Gentle Leader“, Kopfhalfter, die mit starkem Druck auf den Hinterkopf und die Schnauze geradezu Foltermittel sind. Man kann sich merken, dass jedes Hilfsmittel, welches eine mechanische Funktion hat, nur über Schmerz funktioniert.
Keine speziellen Hilfsmittel, aber doch schmerzverursachende Methoden in der Hundeerzeihung sind z. B. der Leinenruck (von einigen „Hundetrainern“ heute auch harmloser Leinenimpuls oder Leinenkorrektur genannt) und natürlich jede Form von Schlägen etc.

Stachelhalsband für Hunde

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Quelle: Wikimedia Commons // creative commons CC BY-SA

Punkt 3 – Rechtliche Auswirkungen

Nach den Vorgaben des Tierschutzgesetzes (TierSchG) ist der Einsatz von mit Schmerzen verbundenen Erziehungsmethoden oder -mitteln untersagt. So ist es gemäß § 3 Nr. 5 TierSchG verboten, ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind. Ferner ist es nach § 3 Nr. 11 TierSchG verboten, ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.best watch replicas in the world
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Danach ist die Verwendung von Stachelhalsband und Würgehalsband als Disziplinierungsmittel ebenso unzulässig (vgl. Kluge-Ort/Reckewell, Tierschutzgesetz, § 3 Rn 51) wie der Einsatz von Elektroreizgeräten, wobei es bei letzteren nichtmals auf die konkrete Verwendung eines solchen Geräts im Einzelfall, sondern nur darauf ankommt, ob es von seiner Bauart und Funktionsweise her (abstrakt) geeignet ist, dem Tier nicht unerhebliche Schmerzen zuzufügen (BVerwG, NJW 2006, 2134). Sogar die Verwendung von Attrappen dieser Elektroreizgeräte ist verboten, falls bei dem Tier zuvor ein echtes Gerät eingesetzt wurde (Lortz/Metzger, Tierschutzgesetz, § 3 Rn 41 mwN). Wirksame bundes- oder landesrechtliche Ausnahmen von diesen zwingenden gesetzlichen Vorgaben gibt es nicht, so dass jedwede Hundeausbildung verboten ist, die zu erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden beim Tier führt.

Verstöße gegen die vorgenannten Vorschriften können gem. § 18 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 TierSchG mit Geldbußen bis zu 25.000,00 EUR geahndet werden. Darüber hinaus können die für den Vollzug des TierSchG zuständigen Veterinärämter die Anwendung unzulässiger Ausbildungsmethoden gem. § 16a TierSchG untersagen und auch noch weitergehende Anordnungen treffen, sofern gegen eine entsprechende Verfügung verstoßen wird.

Wenn Sie jemanden beobachten, der diese verbotenen Hilfsmittel und Erziehungsmethoden einsetzt, sollten Sie sich nicht scheuen, diese Fälle zur Anzeige zu bringen.

Anzeigen müssen bei den zuständigen Veterinärämtern erstattet werden. Die Veterinärämter sind verpflichtet, diesen Anzeigen ordnungsgemäß nachzugehen.

Und noch einmal das Bild von oben mitsamt der Quellenangabe:

Stachelhalsband

Der deutsche Schäferhund in Wort und Bild (1921) S. 584,
Foto: Open Library // Max von Stephanitz
Quelle: Wikimedia Commons // creative commons public domain