Dass Hundehaltung Gesetzeskunde voraussetzt vermutet man vielleicht nicht unmittelbar. Es wäre sicherlich auch übertrieben zu behaupten, dass man vor Haltung eines Hundes lieber Rechtswissenschaften studieren sollte, aber auf der anderen Seite ist es auch keine Schande, wenn man als Laie angesichts der Vielzahl von Gesetzen und Rechtsvorschriften rund um den Hund mal den Überblick verliert.
Daher mag ich mich hier für Sie bei „ISSN RÜDE!“ heute und in Zukunft auf den Weg machen und versuchen etwas Licht in den tierischen Paragraphendschungel zu bringen. Ich freue mich auf Ihre Begleitung.
Am Anfang steht die Frage:
Der Hund und die Paragraphen…
Einfach wäre zu schön: Ein einheitliches Gesetzeswerk zum Thema Hund gibt es (leider) nicht. Vielmehr finden wir Vorschriften unter anderem im Grundgesetz, im Tierschutzgesetz, der Tierschutz-Hundeverordnung, den Landeshundegesetzen, dem BGB, der StVO, dem StGB sowie den Jagd-, Naturschutz und Waldgesetzen. Hui, schon bei den Wörtern kann einem schwindelig werden, oder?
Lassen Sie uns vorne beginnen. Im Artikel 20a GG ist der Schutz der Tiere – und damit der Hunde – seit dem 1. August 2002 verankert.
Tierschutz ist zum Staatsziel erklärt und damit sind die Staatsgewalten verpflichtet dem Tier einen möglichst hohen Stellenwert in unserem Rechtesystem zu gewähren.
Richtig konkret wird das Grundgesetz aber nicht, dafür bedarf es der anderen Gesetze und Vorschriften.
Insbesondere dem 1972 erlassenen und im Juli 2013 zuletzt aktualisierten Tierschutzgesetz. Der Grundsatz des Tierschutzgesetzes lautet: „Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schaden zufügen“.
Das Tierschutzgesetz enthält neben diesem Grundsatz bereits eine Vielzahl von konkreten Geboten und Verboten, die für die Haltung unserer Hunde maßgeblich sind. So verbietet § 3 Tierschutzgesetz unter anderen einen Hund an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten (mit Ausnahmen im weidmännischen Bereich), am Hund im Training oder Wettkampf Dopingmittel einzusetzen, oder bei der Erziehung Teletaktgeräte (mit Strom) zu verwenden. Als Gebot bestimmt § 2 die Verpflichtung Hunde artgemäß zu halten und zu ernähren, ihnen ausreichend Platz zu gewähren und eigene Kenntnisse über die Tiere vorzuhalten. In der aktuellen Reform des Tierschutzgesetzes im Jahre 2013 hat der Gesetzgeber die Erlaubnispflicht für gewerbsmäßige Tierhalter (z.B. Trainer/Züchter/Pensionsbesitzer) grundlegend modifiziert.
Die „TierSchHuV“
Neben dem Tierschutzgesetz auf gibt es auf Bundes- und Landesebene weitere Gesetze und Vorschriften, die für den Hundehalter wesentlich sind.
Hier im Besonderen die Tierschutz-Hundeverordnung. Diese gilt bundesweit und regelt die Mindestvoraussetzungen für das Halten von Hunden. Sie stellt klar, dass Hunde ausreichenden Auslauf und Umgang mit Ihrer Betreuungsperson benötigen.
Die TierSchHuV enthält u.a. auch die gesetzlichen Anforderungen zur Zwingerhaltung und sog. Anbindehaltung.
„Kampfhunde“ und das Gesetz
Die Halter von umgangssprachlich als „Kampfhunden“ bekannten Rassen wissen es längst: Für Sie und Ihre Hunde gelten weitere Besonderheiten. Im Jahre 2001 wurde vor dem Hintergrund mehrerer Beißattacken mit zum Teil für Menschen tödlichem Ausgang das hochumstrittene und zum Teil revidierte „Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde“ erlassen. Eine Spezialnorm hieraus bildet das „Hundeverbringungs-, und Einfuhrgesetz (HundverbrEinfG)“. Ein Wort, welches so sicher nur deutsche Juristen schöpfen konnten :-). Als gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes gelten die Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und Ihre Kreuzungen. Das Verbringen dieser Rassen aus dem Ausland nach Deutschland ist verboten.
Die Rasseliste des Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde bildet auch die Grundlage für die Rasselisten der verschiedenen Landeshundegesetze der Bundesländer, welche zum Teil aber deutlich ausdifferenzierter sind und neben dem „gefährlichen Hund qua Rasse“, auch den „gefährlichen Hund im Einzelfall“ kennen. Eine Darstellung der verschieden Landeshundegesetze finden sie bald an anderer Stelle bei ISSN RÜDE!
Weitere Vorschriften für Hundehalter
Immer noch kein Ende in Sicht – denn nicht nur den Hund selbst betreffend gibt es zahlreiche gesetzliche Vorschriften, die es zu beherzigen gilt, sondern auch das andere Ende der Leine umzingeln Paragraphen. Die meisten hiervon finden wir im BGB. BGB steht für Bürgerliches Gesetzbuch und regelt die wichtigsten Beziehungen von Menschen untereinander. Für uns Hundemenschen sind insbesondere dort die spannenden Regelungen zum Tierkauf, der Hundehalterhaftung und dem Wohnen mit dem Hund verankert.
Der Hund ist wie ein Toaster…irgendwie
Im BGB finden wir auch das mit der „Sache Tier“. Und zwar im 1990 neu eingefügt §90 a BGB. Dort heißt es, dass Tiere nicht mehr als „Sachen“ gelten, aber dort, wo es wie im Kaufrecht oder Erbrecht keine Sondervorschriften gibt, weiterhin so behandelt werden.
Dies bedeutet beispielsweise, dass sich der Kauf eines Hundes – rechtlich gesehen – nicht vom Kauf etwa eines Toasters unterscheidet.
Das werden wir uns gemeinsam an anderer Stelle noch genauer ansehen.
Die StVO (Straßenverkehrsordnung) lehrt uns schließlich, dass Hunde im Auto transportiert als Ladung gelten und nicht vom PKW geführt werden dürfen.
Dieser erste Überblick soll nicht verschrecken, sondern die Reiseziele der nächsten Artikel aufzeigen. Gemeinsam machen wir uns schlau.
Das nächste Thema wird der Hund im deutschen Kaufrecht sein. Ich freu mich auf Sie, denn… „das Recht ist für Wachen da“ (Dig. 42, 8, 24).
Ihre beagleunterstützte Daniela Müller, von der Tierkanzlei.
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