Als Anhang zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Viertel Teil, Das Eigentum
resp. Anhang zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Buch 3, Abschnitt 3, Eigentum
Art. 1
Wenn uns Hunden etwas gefällt, gehört es automatisch uns.
Art. 2
Wenn etwas nur annähernd so aussieht, als ob es uns gehören könnte, gehört es schon uns.
Art. 3
Wenn wir etwas zuerst gesehen haben, bedeutet das, dass es uns gehört.
Art.4
Wenn Mensch mit etwas spielt und es dann weglegt, gehört es gleich uns.
Art. 5
Wenn wir Mensch etwas wegnehmen können, gehört es selbstverständlich uns.
Art. 6
Wenn wir etwas im Maul haben, gehört es definitiv uns.
Art. 7
Wenn wir etwas einmal gehabt haben, gehört es sowieso noch uns (ist ja sowas von logisch).
Art. 8
Wenn etwas uns gehört, hat Mensch aber sowas von null Chance, es jemals zu bekommen :-).
Art. 9
Wenn etwas so kaputt ist, dass man nicht mehr damit spielen kann, gehört es Mensch.
(ursprünglicher Verfasser unbekannt, von Nico leicht abgeändert)
Ein Beitrag von Bea Nicky Gyr
Bild & Quelle: Bea Nicky Gyr