Wie schön, dass Sie wieder dabei sind. Heute wagen wir einen näheren Blick auf die Frage, ob es sich bei Ihrer Zucht noch um ein Hobby im Sinne des Gesetzes oder schon um eine gewerbsmäßige Zucht handelt.

Die Unterscheidung ist für Sie als Züchter wichtig. Zunächst bedürfen Sie als gewerbsmäßiger Züchter zum Betrieb Ihre Zuchtstätte einer Erlaubnis nach § 11 TierschutzG. Zudem gelten für Sie als gewerbsmäßiger Züchter in der Regel auch zivilrechtlich als Unternehmer. Dies mit weitreichenden Folgen im kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht. Aber eins nach dem anderen.

Handeln Sie gewerbsmäßig?

Die Frage, ob Sie als Züchter gewerbsmäßig handeln ist zwingend eine Einzelfallentscheidung, welche zunächst das für Sie zuständige Veterinäramt zu treffen hat. Die Antwort wird aus Art und Umfang Ihrer Zucht unter Beachtung der verschiedensten Faktoren getroffen. Orientieren wird sich der Veterinär zur Beurteilung an den der sog. Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des TierschutzG.

Hiernach gelten Tätigkeiten dann als gewerbsmäßig, wenn sie selbstständig, planmäßig und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden. Also nicht reine Liebhaberei sind.

Insoweit ist die Definition deckungsgleich mit dem Begriffe der Gewerblichkeit aus dem Gewerberecht. Etwas präziser und alltagstauglicher wird Verwaltungsvorschrift noch, wenn Sie vorgibt, dass von gewerbsmäßiger Zucht in der Regel auszugehen ist, wenn 3 oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen gehalten werden oder 3 oder mehr Würfe im Jahr abgesetzt werden.

Es kommt nicht nur auf Ihr Rudel an

Das bedeutet, dass Sie bei 3 Hündinnen oder Würfen zwar nicht automatisch als gewerbsmäßiger Züchter klassifiziert werden dürfen, aber eine diesbezügliche Vermutung tritt ein. Über den aktuellen Hundebestand hinaus wird das Veterinäramt ggf. noch nach der Dauer und Entwicklung der Zucht und Ihrer Marktpräsenz (Kleinanzeigen / Internetpräsenz) schauen. Wichtig ist es bei der Beurteilung der fortpflanzungsfähigen Hündinnen noch zu wissen, dass es auf die grundsätzliche Potenz der Tiere ankommt und nicht darauf, ob Sie im jeweiligen Alter nach den Statuten des jeweiligen Zuchtverbands (sog. Zuchtfähigkeit) zugelassen werden dürfen.

Will sagen: Jede Hündin, die biologisch werfen könnte, zählt.

Ups, was ist wenn Sie jetzt ahnen, dass Sie im gesetzlichen Sinne die Grenzen der Hobbyzucht überschreiten? Dann wenden Sie sich an das für Sie zuständige Veterinäramt, schildern dort Ihr Vorhaben und beantragen die Erlaubnis für Ihre Zucht. Diese werden Sie erteilt bekommen, wenn Sie im Hundewesen sachkundig, zuverlässig sind und für die von Ihnen angestrebte Tätigkeit geeignete Räume / Grundstücke vorhanden sind. Mit der Tätigkeit dürfen Sie dem Grunde nach erst nach Erlaubniserteilung beginnen. Das Veterinäramt kann aber auch eine vorläufige Erlaubnis erteilen oder die Erteilung insgesamt unter bestimmte Auflagen erteilen (z.B. Begrenzung des Hundebestandes). Die Sachkunde wird in der Regel durch ein Fachgespräch mit Ihrem Veterinär nachgewiesen, der Zuverlässigkeit stünden erhebliche Vorstrafen oder ein Abhänigkeitserkrankung entgegen.

Glückwunsch, Sie sind jetzt „Unternehmer“

Und was war da noch? Richtig, wer von Ihnen verwaltungsrechtlich als gewerbsmäßig eingestuft wird gilt zumeist auch zivilrechtlich als “ Unternehmer“. Und das auch wenn sich Ihnen das in Ihrem 1-Familienhaus mit kleinem Garten und drei Cockerspaniel Hündinnen auf dem Sofa nicht unmittelbar erschließt. Auswirkungen gibt es besonders im Kaufrecht.

Schließen Sie nämlich dann als Unternehmer mit einem Verbraucher einen Kaufvertrag (und das wird die typische Konstellation beim Hundeverkauf sein), sprechen wir Juristen vom sogenannten Verbrauchgüterkauf.

Vielleicht erinnern Sie sich noch an die Ausführungen im letzten Beitrag ( sonst ruhig mal nachlesen :)).

Gewerbsmäßiger Züchter – es gilt der Kaufvertrag

Sie haben mit einer 6-monatigen Beweislastumkehr (war das Tier bei Übergabe wirklich gesund?) zu kämpfen und können die 2 jährige Verjährungsfrist bei Welpen nicht verkürzen. Das birgt erhebliche rechtliche Nachteile und sollte Sie verleiten gute Vertragswerke zu schaffen oder schaffen zu lassen. Aber ob nun Liebhaberei oder gewerbsmäßige Zucht, Sie haben in jedem Fall das Privileg Ihre Leidenschaft zur ausfüllenden Tätigkeit erhoben zu haben. Das ist Ihr tatsächlicher Vorteil.

Beim nächsten Mal wagen wir uns rechtlich an die „gefährlichen Hunde“ und die damit verbundenen Landeshundegesetze. Aber keine Sorge, Sie bleiben unverletzt, wir wachen über Sie, denn… das Recht ist für die Wachen da“ (Dig.42,8, 24).

Ihre beagleunterstütze Daniela Müller von der Tierkanzlei.

Bild & Quelle: Daniela Müller