Willkommen zu unserer weiteren Entdeckungstour durch das deutsche Gesetz aus Hundesicht. Diesmal wagen wir uns für einen Überblick ins in das Kaufrecht.
Was ist das Besondere beim Kauf oder Verkauf von Hunden? Erstaunlich: Grundsätzlich gar nichts.
Tiere gelten nach dem 1990 neu eingefügten § 90 a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zwar nicht mehr als „Sachen“, werden aber dort, wo es wie im Kaufrecht keine Sondervorschriften gibt, weiterhin so behandelt werden.
Dies bedeutet, ich hatte es in der letzten Folge schon angedeutet, dass sich der Kauf eines Hundes rechtlich gesehen nicht vom Kauf klassischer Sachen, wie Pkw oder Toaster, unterscheidet. Dies gilt mit allen Rechten und Pflichten für Käufer und Verkäufer auch im Rahmen der 2002 in Kraft getretenen Reform des Kaufrechts.
Gesetz und Realität passen … nicht zueinander
Soweit, so unschön. Denn alle, die wir Hunde oder Tiere im Allgemeinen kennen und lieben, wissen: Gesetz und Realität passen da nicht zueinander. Die Entwicklung eines Welpen nach der Geburt hängt von einer Vielzahl vitaler Faktoren, wie Erbgut, Ernährung, Bewegung, Sozialisierung und vielem mehr ab. Es widerspricht schlicht dem gesunden Menschverstand dies mit der Produktion eines Industriegegenstandes gleichzusetzen. Gleichwohl müssen wir damit leben und arbeiten.
Von Rechten & Pflichten
Welche Rechte und Pflichten haben Käufer und Verkäufer im Zusammenhang mit dem Hundekauf? Zunächst hat der Verkäufer, also zu meist der (Hobby-,) Züchter, dem Käufer einen Hund frei von Mängeln zu übergeben. Stellt sich die Frage, wann ist ein Hund frei von Mängeln, was ist ein Mangel? Ein Mangel ist – im Juristendeutsch formuliert – jedes Abweichen der Ist-, von der Sollbeschaffenheit. Übersetzt bedeutet das, wenn der Hund anders ist als vertraglich vereinbart ist. Wesentlich ist der Zeitpunkt der Übergabe des Tieres.
- Der als gesund verkaufte Hund ist krank,
- der Jagdhund ist nicht schussfest,
- die Zuchthündin ist unfruchtbar oder
- der Schlittenhund hat eine Aversion gegen Schnee.
All dies sind mögliche Mängel; wobei in der Praxis das Hauptaugenmerk auf erblich bedingten oder erblich begünstigten Erkrankungen, zum Beispiel HD und ED, liegt. Ein weites Feld, über das noch gesondert berichtet werden kann.
Was kann nun der Käufer tun, wenn das von ihm erworbene Tier nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht? Vom Grundsatz stehen ihm vier Rechte offen, zunächst das Recht auf Nacherfüllung als sozusagen erster Stufe im Mängelhaftungsrecht. Nacherfüllung kann nach Wahl des Käufers entweder in der Übergabe eines anderen mangelfreien Tieres (sozusagen ein Umtausch) oder in einer Behebung des Fehlers (z.B. „Gesund machen“ des erkälteten Welpen) bestehen.
Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder nicht möglich, so kann der Käufer wahlweise vom Kaufvertrag zurücktreten (der Hund wird zurückgegeben, der Kaufpreis erstattet) oder den Kaufpreis mindern (Herabsetzen des Kaufpreises). Unter weiteren Umständen kann der Käufer schließlich als viertes Recht ggf. noch Schadensersatz (z.B. Fahrtkosten oder Gutachterkosten) geltend machen.
Lag der Mangel schon vor?
Soweit die Theorie. Was ist aber, wenn der Käufer und Verkäufer uneinig sind, ob ein Mangel schon vorlag als der Hund übergeben wurde oder erst im Nachhinein, etwa durch falsche Haltungsbedingungen, entstanden ist. Wer muss dann beweisen? Eine spannende Frage, denn in der Praxis ist das manchmal gar nicht so leicht zu sagen. Lag etwa eine Infektionskrankheitheit, wie Giardien oder Zwingerhusten schon bei Übergabe vor und ist dann beim Käufer nur ausgebrochen oder hat das Tier sich erst im neuen Zuhause infiziert.
Verbrauchsgüterkauf
Grundsätzlich gilt, dass der Käufer diesen schwierigen Beweis zu führen hat. Etwas gilt nur im sogenannten Verbrauchsgüterkauf.
Vom Verbrauchsgüterkauf spricht man, wenn eine Privatperson (Verbraucher) von einen Unternehmer (Züchter, dessen Zucht das Ausmaß der Hobbyzucht überschritten hat) kauft. Dann gilt eine sogenannte Beweislastumkehr. Für den Fall, dass der Hund bis zu sechs Monaten nach Übergabe einen Mangel zeigt wird gesetzlich vermutet, dass dieser schon bei Übergabe vorlag. Der Verkäufer hat nun den Beweis zu führen, dass dies nicht der Fall ist. Diese Regelung stellt für Käufer eine unglaubliche Erleichterung dar, kann den Züchter jedoch vor nahezu unüberwindbare Herausforderungen und finanzielle Belastungen stellen.
Mögliche Verjährung
Letztlich ist noch zu wissen, dass Mängel im Hundekauf grundsätzlich maximal zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Übergabe geltend gemacht werden können. Danach kann die Einrede der Verjährung erhoben werden.
Ein Mangel…?
Ups..ich weiß ja nicht wie es Ihnen geht, aber mich schaut gerade der Beagle voller Unverständnis an und kann im Hundeverstand, der offenbar den Menschenverstand manchmal überwiegt, gar nicht nachzuvollziehen, wie ich hier Vokabeln wie „Mangel“ benutzen kann, um damit fellnasige Freunde zu beschreiben. Wie wahr. Ich denke ich gehe nun zum Kühlschrank, um mit Beinscheibe Abbitte zu leisten. Ihnen hoffe ich, hat der kleine Ausflug in die Grundzüge des Kaufrechtes aufzeigen können.
Das nächste Mal schauen wir uns noch etwa genauer an was es mit der Unterscheidung Hobbyzucht und gewerblicher Zucht auf sich hat. Sowohl für die Züchter selbst, als auch deren Kunden. Worauf haben Hobbyzüchter zu achten. Ich freue mich auf Sie, denn … „das Recht ist für die Wachen da“ (Dig.42,8, 24).
Ihre beagleunterstützte Daniela Müller, von der Tierkanzlei
Beitragsbild & Quelle: Teerasuwat / Pixabay, creative commons public domain